Sicherheitsfachkraft. Unternehmen und Arbeitgeber haben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Präventivdienste zu bestellen. Dies sind vorrangig sowohl Sicherheitsfachkräfte und auch Arbeitsmediziner. Bei Bedarf können zudem noch geeignete Fachleute hinzugezogen werden.
ROSCUS übernimmt für Sie die sicherheitstechnische Betreuung nach dem ASchG. Unser Grundsatz ist: Sicherheit aus einer Hand. Sehr gerne bieten wir Ihnen daher in Kooperation mit Arbeitsmedizinern die arbeitsmedizinische Betreuung an. ROSCUS Unternehmensberatung kann für Sie auch die zentrale Steuerung und Koordination der Sicherheit in Ihrem Unternehmen übernehmen.
Aufgabe der Sicherheitsfachkraft gem. §76 ASchG
Sicherheitsfachkräfte haben gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und außerdem die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. ebenso bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. auch bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation einerseits des Brandschutzes und andererseits von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. außerdem bei der Ermittlung und bei der Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. sowohl bei der Organisation der Unterweisung als auch bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
Information zur erforderlichen Betreuung
In Arbeitsstätten mit bis zu 50 AN erfolgt die Präventivbetreuung in Form von Begehungen.
• bei 1 bis 10 AN – mind. alle 2 Jahre eine Begehung
• bei 11 bis 50 AN – mind. eine Begehung pro Jahr (nach Möglichkeit durch sowohl SFK als auch AMED gemeinsam)
In Arbeitsstätten mit über 50 AN sind SFK und AMED mindestens im Ausmaß der im § 82a ASchG geregelten Präventionszeit zu beschäftigen.
Diese beträgt pro Kalenderjahr und AN für
• Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden und für
• sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden
Für Nachtarbeit ist zudem ein Zuschlag zu berücksichtigen.
Die Aufteilung der Präventionszeit ist wie folgt geregelt:
• mindestens 40% auf die SFK (Sicherheitsfachkraft)
• mindestens 35% auf den/die AMED
den Rest je nach Gefährdungs- und Belastungssituation in der Arbeitsstätte auf sonstige geeignete Fachleute, auf z.B. Arbeitspsycholog/innen und/ oder SFK oder AMED.
Wir übernehmen für Sie:
• Die Erstellung von Präventionskonzepte zur Unfallverhütung
• vor Ort Begehungen
• Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
• Beratung bei Fragen zum ASchG
• Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
• Ebenso die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Ihre Vorteile einer externen SFK:
• Kosten- & Zeitersparnis durch geeignete Präventionsmaßnahmen
• ebenso fundiertes Fachwissen
• zudem ein großes Netzwerk an Experten